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Urkundenfälschung

Fachanwalt Strafrecht: Drogen

11. August 2014: Niedrige Bewährungsstrafe bei Abgabe von Drogen an Minderjährige

Unsere Mandantin hatte in Neubrandenburg in Mecklenburg Vorpommern bei vier Gelegenheiten an ein 14 jähriges Mädchen Marihuana abgegeben. Da unsere Mandantin zum Tatzeitpunkt bereits 26 Jahre gewesen ist, stellte die Abgabe der Drogen ein Verbrechen dar. Wer als über 21 jähriger an Personen unter 18 Jahren Drogen abgibt, wird pro Tat gem. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Aufgrund der vier Abgaben hatte unserer Mandantin eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht. Bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe war auch maßgeblich, dass unsere Mandantin bereits wiederholt in Neubrandenburg verurteilt worden ist, insbesondere auch bereits zu Freiheitsstrafe. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Neubrandenburg konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass es sich immer nur um geringe Mengen an Marihuana gehandelt hat. Auch habe unsere Mandantin selber jahrelang Drogen konsumiert. Aufgrund der Einleitung des Verfahrens hatte sie aber mit dem Drogenkonsum aufgehört und die Schule wieder aufgenommen. Der mittlere Schulabschluss stand unmittelbar bevor. Das Gericht war aufgrund der von Rechtsanwalt Dietrich dargelegten positiven Entwicklung bereit, trotz der erheblichen Vorstrafen jeweils von einem minderschweren Fall auszugehen. Deshalb konnte unsere Mandantin lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, welche für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt werden.

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