Unser Mandant wurde durch das Amtsgericht Tiergarten wegen wiederholtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zum Teil auch in nicht geringer Menge gem. § 29a BtMG – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass aufgrund der Lebenssituation unseres Mandanten keine besonderen Umstände vorliegen würden, die eine Bewährung rechtfertigen würden. Deshalb wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Verurteilung wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn, die Verteidigung vor dem Landgericht Berlin in der Berufungsinstanz zu übernehmen. Zu seiner damaligen Pflichtverteidigerin würde kein Vertrauen mehr bestehen. Deshalb übernahm Rechtsanwalt Dietrich die Strafverteidigung. Nach Auswertung der Ermittlungsakte besprach Rechtsanwalt Dietrich mit unserem Mandanten ausführlich das weitere Vorgehen. Insbesondere zeigte er unserem Mandanten Maßnahmen auf, die in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin positiv gewertet werden würden. Insbesondere meldete sich unser Mandant zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme an. Weiterhin führte er regelmäßig Drogenkontrolluntersuchungen durch, die belegten, dass unser Mandant keine Drogen, insbesondere Haschisch, mehr konsumierte. In der angesetzten Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich dann mehrere positive Bestätigungen präsentieren, die das Gericht bereits in der Verhandlung zu dem Ausspruch hinreißen ließen, dass unser Mandant – seine Hausaufgaben erledigt habe.? Das Landgericht Berlin konnte deshalb die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und einen Monat absenken. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt lediglich das Mindestmaß von zwei Jahren.