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Unfallflucht Fahrerflucht

Fachanwalt Strafrecht: Unfallflucht

09. Januar 2020: Unfallflucht – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis

Unser Mandant wollte einen Burgerladen in Berlin-Kreuzberg besuchen, als er plötzlich von zwei Polizeibeamten festgenommen wurde. Diese eröffneten unserem Mandanten, dass sie gesehen hätten, wie er beim Einparken vor dem Laden an ein anderes Auto gestoßen sei und nun mit dem Entfernen vom Unfallort Fahrerflucht begehe. Und damit nicht genug. Die Polizeibeamten bemerkten, dass unser Mandant Alkohol konsumiert hatte und warfen ihm vor, den Unfall alkoholbedingt verursacht zu haben. Unser Mandant räumte ein, ein großes Bier getrunken zu haben. Da der Atemalkoholtest einen Wert von 0,49 ‰ ergab, musste unser Mandant die Beamten zu einer Blutentnahme auf die Polizeiwache begleiten. Hier wurde ein Wert von 0,33 ‰ bei unserem Mandanten gemessen. Der Führerschein wurde unserem Mandanten noch vor Ort abgenommen.

Schockiert von dem Geschehen, wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Da er schon einmal wegen Fahrerflucht verurteilt wurde, fürchtete er durch die erneute Strafverfolgung ernsthafte Konsequenzen. Außerdem war er als Geschäftsführer eines Unternehmens auf seinen Führerschein angewiesen. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich mit der Vorgangsnummer umgehend bei der Polizei an und nahm Einsicht in die Ermittlungsakte. In einem umfangreichen Schriftsatz konnte Rechtsanwalt Dietrich die Amtsanwaltschaft davon überzeugen, dass der Tatnachweis der Unfallflucht nicht gelingen würde. Dabei arbeitete Rechtsanwalt Dietrich heraus, dass unser Mandant den Unfall schon nicht bemerkt haben konnte und den Unfall auch nicht alkoholbedingt verursacht hatte. Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis ein. Für unseren Mandanten war die Einstellung des Verfahrens ein voller Erfolg, da er bei einer Verurteilung mit einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis hätte rechnen müssen. Außerdem bestand die Gefahr eines Fahrverbots, was für unseren Mandanten insbesondere beruflich problematisch gewesen wäre.

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