Die Staatsanwaltschaft Halle – Zweigstelle Naumburg – führte gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem BMW auf der Bundesautobahn A9 einem vorausfahrendem Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als zwei Kilometern so dicht aufgefahren zu sein, dass der Vorausfahrende das Kennzeichen des auf unseren Mandanten zugelassenen BMW nicht mehr im Rückspiegel sehen konnte. Auch soll unser Mandant die Lichthupe betätigt haben, um den Vorausfahrenden zum Spurwechsel zu bewegen. Die Polizei wandte sich schriftlich an unseren Mandanten und forderte ihn auf, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.
Statt eine Erklärung abzugeben, wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte gab Rechtsanwalt Dietrich eine Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft Naumburg ab. Er legte da, warum ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Insbesondere reichte die Fahrerbeschreibung des Vorausfahrenden und die Haltereigenschaft unseres Mandanten nicht für den Tatnachweis der Nötigung im Straßenverkehr aus. Die Staatsanwaltschaft Naumburg schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und stellt das Verfahren mangels Tatnachweis ein.