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Betrug

Fachanwalt Strafrecht: Betrug

16. Juni 2015: Betrug durch Überweisung von Mietkautionen auf eigenes Konto – Einstellung des Verfahrens trotz eines Schadens von über …

Unserer Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Angestellte einer Hausverwaltung innerhalb von etwa vier Jahren fällig gewordene Mietkautionen nicht an die berechtigten Mieter ausgezahlt, sondern deren Überweisung auf das eigene Konto sowie das Konto ihres Sohnes angewiesen zu haben. Gegenüber den Mietern soll unsere Mandantin wahrheitswidrig erklärt haben, sie habe die Kaution mit Betriebs- und sonstigen Kosten verrechnet. Den vorgesetzten Team- und Abteilungsleiter, welche die Überweisungsanweisungen gegenzeichnen mussten, soll sie unrichtig mitgeteilt haben, sie würden die Kontonummern der ehemaligen Mieter enthalten.

Dabei soll in 57 Fällen ein Gesamtschaden in Höhe von über 60.000,00 – entstanden sein. Ein entsprechendes Verhalten ist als Betrug im besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Unsere einschlägig vorbestrafte Mandantin führte die Tathandlungen auf eine psychische Erkrankung (pathologisches Kaufen, Depression) zurück. Daher unterstützte Rechtsanwalt Dietrich unsere Mandantin bei der Einholung der nötigen ärztlichen Atteste und regte eine ärztliche Begutachtung durch das Amtsgericht an. Gleichzeitig begleitete Rechtsanwalt Dietrich unsere Mandantin im Rahmen der Therapie (Selbsthilfegruppe, Psychotherapie). Aus den eingeholten Gutachten wurde ersichtlich, dass die Tathandlungen jeweils in eine Zeit fielen, als sich unsere Mandantin nicht in Therapie befand. Aufgrund einer neuerlich angeregten Psychotherapie konnte Rechtanwalt Dietrich glaubhaft zeigen, dass unsere Mandantin nunmehr gewillt ist, in Zukunft keine Straftaten zu begehen. Zudem bestünde nach Ansicht von Rechtsanwalt Dietrich die Gefahr, dass eine Hauptverhandlung gegen unsere Mandantin die bereits erzielten Therapieerfolge gefährden könnte. Da schließlich eine Überwachungspflichtverletzung durch die Vorgesetzten unserer Mandantin nicht auszuschließen war und unsere Mandantin monatliche Raten auf die Schadenssumme leistete, hielt Rechtsanwalt Dietrich trotz der hohen Schadenssumme die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage für angemessen und konnte das Amtsgericht Tiergarten und die Staatsanwaltschaft Berlin davon überzeugen, diesen Weg der Verfahrenserledigung zu wählen.

Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandantin – abgesehen von der Freiheitsstrafe – erhebliche Schwierigkeiten gehabt, nach der Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber eine neue Stelle zu finden, die den Kontakt mit zu betreuendem Vermögen umfasst. Da Rechtsanwalt Dietrich eine Verurteilung abwenden konnten und unsere Mandantin in Bezug auf die 57 Taten weiter als unschuldig gilt, hat sie jedoch rasch einen neuen Arbeitgeber gefunden.

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