Unsere Mandantin suchte die Strafrechtskanzlei Dietrich auf, nachdem sie eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin erhalten hatte. Ihr wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Schulsekretärin über einen Zeitraum von etwa vier Jahren das von den Schülern in Empfang genommene Milchgeld nicht in voller Höhe an den Schulträger ausgezahlt, sondern unberechtigt einbehalten zu haben. Zur Verschleierung dieser Handlungen soll unsere Mandantin die Milchgeldabrechnungen unvollständig und fehlerhaft erstellt und darüber hinaus durch eigenhändig erstellten Aushang den Preis für das Milchgeld angehoben haben, ohne dass der Milchzulieferer hierfür eine Veranlassung gegeben hätte.
Insgesamt soll ein Schaden in fünfstelliger Höhe entstanden sein.
Nach Durchsicht sowohl der Akte als auch der Anklageschrift konnte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Fehler feststellen. Insbesondere listete die Anklageschrift mehrere Tathandlungen auf, die sich zudem gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet haben sollen, und summierte die unterstellten Einzelschäden zu einem Gesamtschaden, ohne die Einzelpositionen kenntlich zu machen, sodass offen blieb, welche Handlung zu welchem Schaden geführt haben sollte. Zudem verhielt sich die Anklageschrift nicht zu dem Umstand, dass unsere Mandantin zeitweilig in Teilzeit arbeitete und damit ihre Kollegin als auch andere Angestellte der Schule Zugriff auf die Milchgeldkasse hatte.
Außerdem stellte Rechtsanwalt Dietrich ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers in den Raum, der spätestens im Rahmen der ordnungsgemäßen Erstellung eines Jahresabschlusses auf den Fehlbetrag hätte aufmerksam werden müssen, was den unterstellten Gesamtschaden erheblich gemindert hätte. Aufgrund dieser Ausführungen in der Hauptverhandlung entschied sich das Gericht, auf Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich und mit Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen.
Im Falle einer Verurteilung wegen Untreue mit einem derart hohen Schaden hätte unsere Mandantin zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe große Schwierigkeiten gehabt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der den Umgang mit Geldern einschließt. Infolge der Verfahrenseinstellung gilt unsere Mandantin jedoch weiterhin als unschuldig und hat auch rasch eine neue Stelle gefunden.