Unserer Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sie hätte einer Gruppe von Betrügern geholfen sich die Vorteile aus einer Straftat zu sichern. Dazu habe sie den aus einen Computerbetrug resultierenden Schadensbetrag bei der Western Union in Empfang genommen und sogleich auf ein Konto in der Ukraine eingezahlt. Ein entsprechendes Vorgehen unserer Mandantin wäre als Geldwäsche strafbar.
Nach Akteneinsicht und einem ausführlichen Beratungsgespräch mit unserer Mandantin in den Kanzleiräumen konnte Rechtsanwalt Dietrich den tatsächlichen Geschehensablauf rekonstruieren.
So gelang es ihm, der Staatsanwaltschaft Berlin zu erläutern, aus welchem Grund unsere Mandantin die Transaktion unter Nutzung ihres eigenen Girokontos durchführte. Unsere Mandantin versicherte nämlich, keine Kenntnis vom kriminellen Hintergrund der Geldtransaktion gehabt zu haben. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, als sog. anonymer – Testkäufer? die Dienstleistungen der Western Union zu testen. Unsere Mandantin sollte sich bei der Western Union Geld auszahlen lassen und an eine vermeintliche Managerin des Testkauf-Unternehmens in die Ukraine überweisen. Einen Teil des Betrags durfte sie als Aufwandsentschädigung behalten.
Die Einlassung unserer Mandantin konnte Rechtsanwalt Dietrich dadurch belegen, dass er professionell gestaltete Arbeitsverträge mit dem vermeintlichen Testkaufunternehmen sowie ein Bewerbungsschreiben unserer Mandantin einreichte.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an, dass ein Geldwäschevorwurf mangels Kenntnis von der betrügerischen Erlangung des Geldbetrags nicht aufrechtzuerhalten sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß bereits im Ermittlungsverfahren ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert, zumal sich eine Verurteilung auf eine beabsichtigte Einbürgerung negativ ausgewirkt hätte.