Unser Mandant hatte über das Internet eine Schallplatte aus dem Ausland bestellt. Diese Sendung meldete er beim Zollamt an und sollte dort auch Angaben zum Wert der Schallplatte machen. Unser Mandant schätzte den Wert auf nicht mehr als 15 Dollar. Nach einer Internetrecherche legte der Zollbeamte unserem Mandanten ebay-Ausdrucke vor, wonach eine identische Schallplatte kürzlich für mehr als 1.000 Dollar verkauft worden war.
Aufgrund seiner Recherchen war der Zollbeamte davon überzeugt, dass unser Mandant eben diese Schallplatte erworben hatte und warf ihm daraufhin vor, bezüglich des Warenwertes zuvor falsche Angaben gemacht und dadurch versucht zu haben, die zu entrichtenden Beträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu verkürzen. Die Schallplatte wurde sichergestellt. Das Hauptzollamt Berlin leitete gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Steuerhinterziehung ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Aus diesem Grund beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in dem Steuerstrafverfahren. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakten angefordert und ausgewertet hatte, wandte er sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an das Hauptzollamt. Darin begründete Rechtsanwalt Dietrich unter Verweis auf die einschlägigen Normen des Zollkodex Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bestimmung des Zollwertes der Schallplatte. Rechtsanwalt Dietrich machte zudem deutlich, dass es sich in dem Fall, wenn überhaupt, nur um geringwertige Steuerverkürzungen handeln würde. Darüber hinaus konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, dass unser Mandant keine Steuern verkürzen wollte und regte deshalb an, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse einzustellen. Das Hauptzollamt entsprach dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich, stellte das Ermittlungsverfahren schließlich ein und gab die Schallplatte an unseren Mandanten heraus.