Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, am Eingang zum Tiergartentunnel mit seinem Audi falsch abgebogen zu sein und dadurch einen Auffahrunfall zweier anderer Pkw verursachte zu haben, wobei Sachschaden in Höhe von fast 10.000,00 – entstand. Obwohl er somit am Unfall beteiligt war und den Unfall auch bemerkte, soll unser Mandant entgegen dem Anhaltegebot aus § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) durch den Tiergartentunnel davongefahren sein. Die übrigen Unfallbeteiligten sowie einige Zeugen hatten sich jedoch das Kfz-Kennzeichen notiert und konnten gegenüber der Polizei Angaben zum Fahrzeugführer machen.
Zudem stellte die Bundespolizei Videoaufzeichnungen des Unfallgeschehens zur Verfügung. Zusätzlich wurde eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt.
Unser Mandant erfuhr von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, als die Polizei ihm nach Ermittlung der Halteranschrift ein Anhörungsschreiben zur Fahrzeugführerermittlung zusandte. Nach telefonischer Rücksprache mit Rechtsanwalt Dietrich entschied sich unser Mandant korrekt, das Schreiben nicht zu beantworten und zunächst die Akteneinsicht von Rechtsanwalt Dietrich abzuwarten.
Rechtsanwalt Dietrich setzte sich – nach Aktenkenntnis – mit der Amtsanwaltschaft in Verbindung und regte angesichts des erheblichen Verurteilungsrisikos die Einstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an. Nach ausführlicher Unterredung und unter Berücksichtigung formaler Fehler im Rahmen der Wahllichtbildvorlage war die Amtsanwaltschaft hierzu schließlich bereit.
Im Falle einer Verurteilung hätte angesichts des hohen Sachschadens eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich einer Sperre für die Neuerteilung gedroht.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht und dem Verhalten gegenüber den Behörden haben wir auf der Schwerpunktseite – Fahrerflucht? zusammengetragen: http://www.strafverteidiger-fahrerflucht.de.