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Sexueller Missbrauch

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich im Sommer 2014 mit einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen jungen Frau in einem Hannoveraner Hotel getroffen zu haben, um sie in aufreizender Kleidung zu fotografieren, sich von ihr oral befriedigen zu lassen und schließlich mit ihr den Geschlechtsakt zu vollziehen. Dabei sollen ca. 1.000 Lichtbilder entstanden sein. Sämtliche Handlungen sollen einvernehmlich vorgenommen worden sein. Allerdings soll unser Mandant an die Minderjährige an diesem Abend 700,00 – für die Dienstleistungen gezahlt haben. Ein solches Verhalten ist gemäß § 182 Abs.

2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant – werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.

Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.

Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.

Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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