Aufgrund von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes München geriet unser Mandant in Verdacht, über das Internet verschiedene synthetische Drogen und verbotene Arzneimittel im Gesamtwert von über 400 € aus dem Ausland erworben zu haben. Weil unser 18-jähriger Mandant aus diesem Grunde nicht nur schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch Nachteile für seinen weiteren Ausbildungs- und Berufsweg befürchtete, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger in dem Strafverfahren. Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt mit der zuständigen Ermittlungsbehörde auf und forderte die Ermittlungsakte an, welche er nach Erhalt umfassend auswertete.
Nach Durchsicht der Akte beantragte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich wies in seinem Schriftsatz darauf hin, dass der Betäubungsmittelerwerb durch unseren Mandanten überhaupt nicht bestätigt wurde, sondern sich allein auf eine Vermutung des Zollamtes in München stützt. Zudem gehe aus der Akte auch nicht hervor, ob es sich bei den beschriebenen Substanzen überhaupt um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Schließlich hob Rechtsanwalt Dietrich noch einmal deutlich hervor, dass bei unserem Mandanten auch keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Aus diesen Gründen bestehe gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels Tatnachweises ein.