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Diebstahl

Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / Diebstahl

07. Oktober 2013 Einstellung in Berufungsinstanz bei Diebstahlsvorwurf

Nach einem Diebstahl im Einzelhandelt meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Unser Mandant hatte ein Schloss im Werte von 40,00 – gestohlen. Rechtsanwalt Dietrich regte bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit an. Aufgrund von Vorbelastungen war die Amtsanwaltschaft Berlin nicht bereit, das Verfahren einzustellen. Vielmehr wurde ein Strafbefehl erlassen, in welchem eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Dietrich Einspruch ein. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten scheiterte eine Einstellung abermals an der mangelnden Zustimmung der Amtsanwaltschaft Berlin. Unser Mandant wurde deshalb durch das Amtsgericht verurteilt. Gegen das Urteil legte Rechtsanwalt Dietrich Berufung ein. Im Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft Berlin anstelle der Amtsanwaltschaft Berlin zuständig. Rechtsanwalt Dietrich besprach die Angelegenheit mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Landgericht Berlin. Rechtsanwalt Dietrich konnte darlegen, dass der Diebstahl aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation begangen worden ist. Deshalb wurde das Verfahren schließlich gegen Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt.

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