Unser Mandant war als Fußballtrainer im Jugendbereich tätig. Während des Trainings hatte sich einer seiner Spieler eine Zerrung im Adduktorenbereich zugezogen. Unser Mandant trug dem Spieler daraufhin eine Sportsalbe auf den Oberschenkel und in der Leistengegend auf und massierte diese ein. In der Folge soll er den Spieler dann aufgefordert haben, sich mit der Salbe auch im Genitalbereich einzucremen. Aufgrund dessen leitete die Staatsanwaltschaft Berlin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gegen unseren Mandanten ein. Wegen dieses schwerwiegenden Vorwurfs wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. In einem Schriftsatz an die zuständige Staatsanwältin wies Rechtsanwalt Dietrich auf die einer Trainertätigkeit im Jugendbereich immanente Gefahr einer entsprechenden Vorverurteilung hin. Rechtsanwalt Dietrich konnte darlegen, dass unser Mandant den Spieler gebeten habe, sich die Salbe im Genitalbereich selbst aufzutragen, um eine Berührung seinerseits zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft Berlin ist dieser Argumentation gefolgt und hat das Verfahren gegen Zahlung eines Betrages an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Bei einer Verurteilung wäre der Vorfall auch in das Führungszeugnis unseres Mandanten aufzunehmen gewesen, wodurch der weitere Berufsweg unseres noch jungen Mandanten erheblich eingeschränkt gewesen wäre.