Schwerer Diebstahl § 243 StGB
Schwerer Diebstahl
2. Mai 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Unser Mandant suchte die Kfz-Zulassungsstelle in Weimar auf, um ein Mofa anzumelden. Nach Eingabe der Fahrzeugdaten stellte die Behörde fest, dass das Mofa zwei Jahre zuvor in Berlin gestohlen worden war. Um herauszufinden, von wem unser Mandant das Mofa erworben hatte, wurde unser Mandant zur polizeilichen Zeugenbefragung geladen. Dort erklärte er zur Überraschung der Polizisten, das Mofa selbst gestohlen zu haben. Unser Mandant ging davon aus, es sei für sein Strafverfahren am besten, ehrlich zu sein, den Diebstahl zuzugeben und das Moped selbständig nach Berlin zurückzuführen, damit es dort dem ursprünglichen Halter übergeben werden konnte.
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30. April 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten ein sehr positives Ergebnis erzielen. Hierfür hat sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich in einer E-Mail wie folgt bedankt: ?Ich möchte mich auf diesem Weg nochmals herzlich bedanken! Sie haben uns erstklassig betreut und mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen! Wir werden Sie 100% weiterempfehlen und auch jederzeit erneut konsultieren (hoffen wir mal nicht negativ - ) Sie haben eine sehr angenehme Art und Sie gehen mit Ihren Klienten sehr professionell und offen um.?
26. April 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Unser Mandant wurde durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Betrugs, gewerbsmäßigen Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist.Aufgrund weiterer Verurteilungen wurde die Bewährung jedoch widerrufen. Die Beschwerden hiergegen blieben ohne Erfolg. Somit stand die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unmittelbar bevor. Unser Mandant befürchtete jeden Tag, die Ladung zum Haftantritt im Briefkasten vorzufinden.
19. April 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Schadenfall bei seiner Versicherung angezeigt zu haben, der sich in Wirklichkeit nicht ereignet haben soll. Ein entsprechendes Verhalten wäre als Versicherungsbetrug gemäß § 263 StGB strafbar.Dem Strafverfahren lag zu Grunde, dass unser Mandant bei der Polizei einen gegen ihn gerichteten Raub angezeigt hatte. Er schilderte den Polizeibeamten, dass an einem Geldautomaten Geld abgehoben habe und dabei von einer Gruppe arabisch aussehender Jugendlicher überfallen worden sein soll. Im Rahmen der Ermittlungen stellten die Polizisten jedoch bald fest, dass ein Freund unseres Mandanten kurz zuvor einen ähnlich ausgeführten, ebenfalls gegen ihn gerichteten Raub geschildert hatte.