Unserem Mandaten wurde vorgeworfen, in einem Teppichgeschäft einen hochwertigen Teppich gekauft und mit einer EC-Karte incl. Unterschrift auf dem Kassenbon bezahlt zu haben, obgleich das Bezugskonto nicht die erforderliche Deckung aufwies.
Nachdem Rechtsanwalt Dietrich von unserem Mandanten beauftragt worden war, beantragte er Akteneinsicht und empfahl unserem Mandanten, sich nicht weiter zum Tatvorwurf zu äußern.
Im Beratungsgespräch in unseren Kanzleiräumen teilte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit, dass mehrere Personen über das betroffene Girokonto verfügungsbefugt waren.
Nach Durchsicht der Verfahrensakte konnte Rechtsanwalt Dietrich feststellen, dass die Unterschrift auf dem Kassenbon weder unserem Mandanten noch einem seiner verfügungsbefugten Angehörigen eindeutig zuzuordnen war. Zudem ergab sich aus der Akte nicht, ob unser Mandant Kenntnis von der fehlenden Kontendeckung hatte, weshalb Zweifel an der Täuschungsabsicht unseres Mandanten bestanden.
Rechtsanwalt Dietrich beantragte daher unter Hinweis auf obige Punkte die Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren eine Woche später antragsgemäß ein.