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Alkohol / Drogen am Steuer

Fachanwalt Strafrecht: Steuerstrafrecht

30. September 2014: Tabaksteuer-Hinterziehung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdacht

Unserem Mandanten wurde vom Zollfahndungsamt Hannover vorgeworfen, dass er zwischen März 2007 und Oktober 2007 regelmäßig über die E-Mail-Adresse eines in Gibraltar ansässigen Händlers unversteuerte Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Spaniens bzw. Portugals bestellt, bezahlt und erhalten haben soll, wobei der Transport der Zigaretten in das Bundesgebiet über einen vom Händler angemietetes Wohnmobil erfolgt sein soll. Da weder der Händler noch unser Mandant im Hinblick auf die Zigaretten eine Steuererklärung abgegeben hatten, sollte unser Mandant nach Ansicht des Zollfahndungsamts Tabaksteuer in erheblicher Höhe schulden.

Zudem eröffnete das zuständige Hauptzollamt Bremen zahlreiche Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Zum Beleg der Forderungen legte das Zollfahndungsamt unter anderem mehre unserem Mandanten zugeordnete E-Mails sowie eine belastende Aussage des Händlers vor.

Rechtsanwalt Dietrich legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen konnte Rechtsanwalt Dietrich zum einen darlegen, dass das Zollfahndungsamt nicht mit ausreichender Sicherheit belegen konnte, dass unser Mandant die Waren tatsächlich bestellt und erhalten hatte. In der Vergangenheit war es häufiger zu Lieferausfällen gekommen. Zudem lagen keine Kontoauszüge vor, die einen Geldeingang belegen konnten. Zum anderen weckte Rechtsanwalt Dietrich unter Berufung auf eine von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsansicht des 1. Strafsenats des BGH Zweifel, ob unser Mandant, selbst wenn er die Zigaretten erhalten haben sollte, überhaupt Steuerschuldner im Sinne von § 19 S. 2 aF TabStG werden konnte.

Nachdem sich das Finanzgericht Bremen Herrn Dietrichs Ausführungen angeschlossen hatte, hob das Hauptzollamt die Steuerbescheide auf.

Danach hatte das Zollfahndungsamt alle Strafverfahren nach § 170 Abs. II StPO einzustellen.

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