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Untreue

Fachanwalt Strafrecht: Betrug / Urkundenfälschung / Untreue / Diebstahl

29. Juni 2015: Vorwurf Betrug, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahl – Freispruch

Unsere Mandantin meldete sich in der Strafrechtskanzlei Dietrich, nachdem sie eine Anklage wegen Betrug , Urkundenfälschung, Diebstahl und Untreue erhalten hatte. Dieser Anklage lag zugrunde, dass unsere Mandantin von ihrem ehemaligen Lebensgefährten angezeigt worden war, mehrere Straftaten zu seinen Lasten begangen zu haben. Der ehemalige Lebensgefährte soll z.B. unserer Mandantin 4.000,00 – übergeben haben, weil sie ihm eine gefälschte Kündigung ihres Wohnungsvermieters wegen Zahlungsrückständen vorgelegt habe. Durch die Übergabe des Geldes sollte die Kündigung abgewendet werden. In Wirklichkeit bestanden keine Zahlungsrückstände.

Die gefälschte Kündigung und die Aussagen einer ehemaligen Freundin unsere Mandantin belasteten unsere Mandantin stark.

Die ehemalige Freundin bestätigte, bei dem Gespräch zwischen Mandantin und ehemaligen Lebenspartner anwesend gewesen zu sein. Unsere Mandantin hatte auch die Buchhaltung für den Betrieb ihres ehemaligen Lebenspartners übernommen. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll sie fast 15.000,00 – veruntreut haben. Die Beträge wurden an drei Tagen vom Geschäftskonto auf das Konto unsere Mandantin überwiesen. Nach der Trennung von ihrem ehemaligen Lebenspartner soll unsere Mandantin noch Gegenstände im Werte von mehreren tausend Euros aus der Firma entwendet haben. Rechtsanwalt Dietrich bereitete unsere Mandantin intensiv auf die anstehende Hauptverhandlung vor. In der Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt Dietrich zunächst aus, dass sich unsere Mandantin entgegen der Ausführungen des ehemaligen Lebensfährten von ihm getrennt habe. Da der Lebensgefährte diese Trennung nicht verkraftet habe, habe er angefangen, unsere Mandantin zu stalken und ihr Straftaten vorzuwerfen. Auch habe er die ehemalige Freundin unserer Mandantin wohl bestochen. Es lag somit keine Urkundenfälschung und Betrug vor. Die Überweisungen seien erfolgt, weil der Lebensgefährte Verbindlichkeiten gegenüber unsere Mandantin in dieser Höhe hatte. Eine Untreue habe somit nicht vorlegen, vielmehr sei lediglich die Forderung erfüllt worden. Auch lag kein Diebstahl vor, da unsere Mandantin nur ihr gehörige Gegenstände aus der Firma mit nach Hause genommen habe.

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