Unser Mandant befuhr mit dem Motorrad seines Vaters die Bundesautobahn A 100 in Berlin. Plötzlich fiel der Motor aus, sodass unser Mandant das Motorrad gemeinsam mit einem Freund auf dem Seitenstreifen schieben musste, um rasch die Autobahn verlassen zu können. Dies wurde von der herbeigerufenen Polizei beobachtet und abgesichert. Als die Polizisten schließlich Führerschein und Fahrzeugpapiere einsehen wollten, stellte sich heraus, dass unser Mandant nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Motorrads verfügte.
Die Polizisten teilten unserem Mandanten zutreffend mit, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Daraufhin kontaktierte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich.
Rechtsanwalt Dietrich besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten und setzte sich danach mit dem Amtsgericht Tiergarten in Verbindung. Gegenüber dem Amtsgericht regte er an, man solle das Verfahren einstellen, wenn unser Mandant an einem Verkehrserziehungskurs teilnehme, schließlich erscheine doch dann eine Ahndung des Motorradfahrens ohne Führerschein auf der Autobahn entbehrlich. In der Hauptverhandlung zeigte sich das Gericht offen für Rechtsanwalt Dietrichs Vorschlag und stellte das Verfahren schließlich nach der Kursteilnahme unseres Mandanten ein.