Nachdem unsere Mandantin festgestellt hatte, dass ihr Sohn 20 Euro aus ihrem Sparschwein entwendet hatte, suchte sie ihn zunächst an dessen Schule und – da sie ihn dort nicht antraf – auf dem nahegelegenen Sportplatz auf und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Aufgrund der Stärke des Faustschlags stürzte der Junge in ein in einiger Entfernung befindliches Gebüsch. Da die Aggressionen noch nicht verflogen waren, zog unsere Mandantin ihren Sohn daraufhin wieder aus dem Gebüsch, nahm ihn in den Schwitzkasten und schleifte ihn einen Weg entlang, bevor ein Lehrer und eine Erzieherin dazwischen gehen konnten und den Jungen befreiten.
Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten erklärte der Junge, dass er von seiner Mutter des Öfteren und – sonst auch härter? geschlagen werde.
Das Amtsgericht Tiergarten verhängte in einem Strafbefehl eine Geldstrafe in vierstelliger Höhe. Innerhalb der Einspruchsfrist nahm unsere Mandantin Kontakt zur Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und bemühte sich ab diesem Moment um eine Verfahrenseinstellung.
Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht der geeignete Weg sei, um das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn zu verbessern. Vielmehr sei es hilfreich, wenn ein Familienhelfer die Familie unterstützen würde. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wäre zudem kontraproduktiv, da Geld angesichts des geringen Einkommens der Mutter, die als Verkäuferin tätig ist, ohnehin stets ein Streitthema in der Familie sei. Eine Geldstrafe in der festgesetzten Höhe würde die Situation nur verschärfen. Außerdem habe sich unsere Mandantin bei ihrem Sohn entschuldigt und sehe ihren Fehler ein. Auch habe der Sohn bei einer späteren Vernehmung kein Interesse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung seiner Mutter gezeigt.
Nachdem die Familienhilfe einige Wochen erfolgreich lief, entschied das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich anzunehmen und von einer Verurteilung unserer Mandantin abzusehen, um den begonnenen Prozess des Zusammenfindens von Mutter und Sohn nicht zu gefährden. Daher stellte das Gericht das Verfahren schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage, die nur noch im dreistelligen Bereich lag, ein.