Unser Mandant wurde von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er – quer zur Fahrspur der Polizisten – mit überhöhter Geschwindigkeit über eine rote Ampel gefahren sein soll. Als sie ihn anwiesen, an den rechten Straßenrand zu fahren, scherte er nach links aus. Nachdem die Polizisten bei der anschließenden Kontrolle Alkoholgeruch wahrgenommen hatten, wurde eine Alkoholmessung durchgeführt, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,87 Promille ergab. Der Führerschein unseres Mandanten wurde daraufhin einbehalten.Unser Mandant ging davon aus, dass es besser sei, sich selbst zu verteidigen. Das Anhörungsschreiben der Polizei beantwortete er ausführlich. Er ging davon aus, dass er auf diese Weise einer strengen Sanktion entgehen könne.
Diese Strategie ging jedoch nicht auf. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte unseren Mandanten durch Strafbefehl zu einer hohen Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine fünfmonatige Sperre für deren Neuerteilung an.
Hiergegen wollte sich unser Mandant zur Wehr setzen und beauftragte die Strafrechtskanzlei Dietrich mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er entsandte einen Mitarbeiter der Kanzlei an die Kreuzung, an der unser Mandant das Rotlicht missachtet haben sollte. Der Kanzleimitarbeiter stellte fest, dass es aus der Position der Polizeibeamten nicht möglich war, das Ampellicht der quer verlaufenden Fahrbahn einzusehen.
Im Termin vor dem Amtsgericht argumentierte Rechtsanwalt Dietrich zudem, dass das Ausscheren auf die linke Fahrbahnseite nicht notwendig auf den Alkoholkonsum, sondern vielmehr auf die Aufregung des Mandanten, der sonst nicht mit Polizeibeamten in Kontakt gerät, zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Umstände war das Amtsgericht bereit, die Geldstrafe erheblich abzusenken. Vor allem aber sah es nun davon ab, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Somit konnte unserem Mandanten noch im Gerichtssaal der Führerschein wieder ausgehändigt werden. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.