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Schwerer Diebstahl

Fachanwalt Strafrecht: Strafrecht / Versicherungsbetrug

19. April 2017: Versuchter Versicherungsbetrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Schadenfall bei seiner Versicherung angezeigt zu haben, der sich in Wirklichkeit nicht ereignet haben soll. Ein entsprechendes Verhalten wäre als Versicherungsbetrug gemäß § 263 StGB strafbar.Dem Strafverfahren lag zu Grunde, dass unser Mandant bei der Polizei einen gegen ihn gerichteten Raub angezeigt hatte. Er schilderte den Polizeibeamten, dass an einem Geldautomaten Geld abgehoben habe und dabei von einer Gruppe arabisch aussehender Jugendlicher überfallen worden sein soll. Im Rahmen der Ermittlungen stellten die Polizisten jedoch bald fest, dass ein Freund unseres Mandanten kurz zuvor einen ähnlich ausgeführten, ebenfalls gegen ihn gerichteten Raub geschildert hatte.

Weitere Recherchen ergaben, dass zahlreiche weitere Personen Opfer von Raubüberfällen geworden sein wollen, denen einer ähnlichen Begehungsweise beruhten. Somit kamen den Polizisten Zweifel auf, ob der von unserem Mandanten geschilderte Raubüberfall tatsächlich stattgefunden hatte.

Schließlich wurde im Rahmen der Ermittlungen bekannt, dass sowohl unser Mandant als auch dessen Freund etwa drei Monate vor dem behaupteten Raubüberfall eine spezielle Versicherung abgeschlossen hatten, die dem Versicherungsnehmer für den Fall eines Raubüberfalls eine Pauschale in Höhe von 3.000,00 – zuwies.

Nach Mandatsübernahme kontaktierte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin. Er verwies darauf, dass die Polizei durchaus wegen Raubs ermittelt habe und es nicht auszuschließen sei, dass der Raub tatsächlich stattgefunden hate. Zudem argumentierte er, dass unser Mandant die Unfallversicherung nicht wegen der – Raub-Pauschale? abgeschlossen habe, sondern aufgrund einer anderen Vertragsklausel. Dass ausgerechnet der ebenfalls geschädigte Freund dieselbe Unfallversicherung abgeschlossen habe, die ihm nun einen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 – gegen die Versicherung gewährte, habe allein damit zu tun, dass der Versicherungsmakler drei Monate zuvor den gesamten Freundes- und Verwandtenkreis unseres Mandanten angerufen hatte, um seine Policen zu vertreiben.

Aufgrund dieser Einlassung sah die Staatsanwaltschaft, obwohl die Polizei bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ermittelt und Anklage erhoben hatte, erhebliche Beweisschwierigkeiten und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ohne Auflagen ein.

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