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Erregung öffentlichen Ärgernisses

Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen

22. August 2018: Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen – Einstellung

Wiederholt hatten Fußgänger in Berlin Charlottenburg Anzeige erstattet, weil unser Mandant in einem PKW, für die Fußgänger sichtbar, masturbiert hat. Bei einem Vorfall konnte eine Fußgängerin das Kennzeichen des PKW notieren und der Polizei weiterleiten.

Der Halter des PKW benannte unseren Mandanten als Fahrer. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen gem. § 183a StGB in drei Fällen eingeleitet. Als Strafe sieht § 183a StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mit der Vorladung als Beschuldigter meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich konnte nach Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft Berlin überzeugen, das Verfahren gegen Auflage einzustellen. Unser Mandant war über das Ergebnis sehr zufrieden, da er weder eine öffentliche Hauptverhandlung über sich ergehen lassen musste, noch einen Eintrag im Bundeszentralregister erhalten hat.

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