Die Mutter einer Schülerin hatte bei der Polizei Strafanzeige erstattet und unsere Mandantin, eine Lehrerin, der Körperverletzung im Amt beschuldigt. Unsere Mandantin soll ihrer Schülerin verboten haben, während des Unterrichts trotz ihres ersichtlich dringenden Bedürfnisses auf die Toilette gehen zu dürfen, woraufhin die Schülerin dieses schließlich nicht mehr zurückhalten konnte und daraufhin emotional völlig aufgelöst die Schule verlassen musste. Unsere Mandantin wurde beschuldigt, die Schülerin geradezu „gefoltert“ und „misshandelt“ zu haben und dadurch nicht nur gegen zahlreiche Strafgesetze, sondern auch gegen das Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen unsere Mandantin ein.
Aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in dem Strafverfahren. Das Gesetz sieht für die Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Zudem befürchtete unsere Mandantin erhebliche berufliche Konsequenzen, insbesondere dass sie in Zukunft nicht mehr als Lehrerin arbeiten könnte.[nbsp][nbsp]
Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hatte, wandte er sich mit einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft und zeigte darin auf, weshalb das Verhalten unserer Mandantin in der konkreten Situation keine Körperverletzung im Amt darstellte. Insbesondere legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass unsere Mandantin der Schülerin keinen Schaden zufügen wollte und ihr auch nicht ausdrücklich verboten hatte, die Toilette aufzusuchen, sondern vielmehr auf die allgemeine Schulregel hingewiesen hatte, dass die Toiletten grundsätzlich nur in den Pausen aufzusuchen seien. Zudem habe die Schülerin die Zurechtweisung ersichtlich akzeptiert und sich im weiteren Unterrichtsverlauf unauffällig verhalten, sodass in der konkreten Situation allenfalls ein Missverständnis vorgelegen habe. Daneben führte Rechtsanwalt Dietrich unter Hinweis auf die juristische Fachliteratur aus, dass eine Körperverletzung im Amt auch einen besonderen Bezug zur Dienstausübung voraussetze, welche geradezu einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellen müsse, was hier ebenfalls nicht gegeben sei.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich daraufhin der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und entsprach dem Antrag, das Strafverfahren gegen unsere Mandantin mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.
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