Unserem Mandanten wurde vorgeworfen einen in einem Carsharing[nbsp] Auto vergessen3en Rucksack, ohne den Willen diesen zurückzugeben, an sich genommen und behalten zu haben. Er soll ein Fahrzeug einer Carsharing Firma angemietet haben, in dem der Vormieter einen Rucksack zurückgelassen haben soll. In dem Rucksack soll sich ein Handy und ein fünfstelliger Bargeldbetrag befunden haben. Die Polizei warf unserem Mandanten daher vor, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Aufgrund dieses Tatverdachts fand eine Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten statt.
Nach Erhalt der Strafanzeige wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten beantragte Rechtsanwalt Dietrich in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin, das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich führte an, dass nicht einmal nachgewiesen sei, ob sich der Vorfall des vermeintlichen Geschädigten tatsächlich so zugetragen habe. Selbst wenn, dann könne nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht abschließend festgestellt werden, wie viele Personen noch Zugriff auf den Rucksack gehabt haben. Auch insbesondere in Hinblick darauf, dass bei der Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten keine Beweismittel aufgefunden wurden, sei eine Verurteilung daher nicht zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.