Da er eine Vorladung der Bundespolizeidirektion Berlin als Beschuldigter einer gefährlichen Körperverletzung erhalten hatte beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit seiner rechtlichen Vertretung. Unser Mandant soll zusammen mit drei weiteren Personen während einer S-Bahnfahrt zwischen Adlershof und Altglienicke einen Feuerlöscher entleert, diesen anschließend gegen die Fensterscheibe gehauen und schließlich durch die eigene Körperkraft aus dem Rahmen getreten haben. Während die beteiligten Personen den Feuerlöscher im Wagen der S-Bahn entleerten, kam eine unbeteiligte Person, die sich ebenfalls in dem Wagen aufhielt, zu Schaden. Diese Person hatte den Löschnebel des Feuerlöschers eingeatmet. Am S-Bahnhof Altglienicke stiegen sowohl die geschädigte Person als auch die Randalierer aus, wodurch es der geschädigten Person möglich war, die Randalierer zu erkennen.
Dies war vorher aufgrund des Nebels nur unzureichend möglich gewesen. Drei S-Bahn-Stationen weiter konnten die vermeintlichen Randalierer dann von der Polizei Berlin gestellt werden. Bei einer anschließenden Gegenüberstellung konnte der Geschädigte die Personen wiedererkennen. Ein weiterer Zeuge, der die Polizei überhaupt erst gerufen hatte, machte ebenfalls eine Zeugenaussage und gab an, gesehen zu haben wie die Randalierer einen Feuerlöscher entleert und eine S-Bahn-Fensterscheibe aus dem Rahmen getreten haben. Nach Übernahme des Mandats und nach Akteneinsicht beantragte Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schriftsatz das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich führte darin insbesondere an, dass sich nicht belegen lasse, dass unser Mandant etwas mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten zu tun habe. Dabei wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, inwiefern die Zeugenaussagen unbrauchbar seien. Beide Zeugen hatten das Geschehen zwar beobachtet, konnten unseren Mandanten als Täter aber weder bestimmen noch hinreichend beschreiben. Auch eine Wahllichtbildvorlage, die der Geschädigte durchgeführt hatte, war erfolglos geblieben. Zusätzlich gab Rechtsanwalt Dietrich die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung des genauen Tatorts und des genauen Tatmittels zu bedenken. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrichs und stellte das Verfahren daher mangels Tatnachweis ein.