Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen besonders schweren Diebstahls geführt. Er soll an seinem Arbeitsplatz einen Umkleidespind aufgebrochen und aus dem darin befindlichen Kleidungsstück 500,00 € entwendet haben. Darüber hinaus soll unser Mandant auch in einem zweiten Fall durch einen Zeugen bei dem Versuch, einen Umkleidespind aufzubrechen, gesichtet worden sein. Der Tatverdacht gegen unseren Mandanten ergab sich daraus, dass der Zeuge unseren Mandanten sowohl auf den Videoaufnahmen, als auch bei persönlicher Gegenüberstellung wiedererkannte.
Der Zeuge gab insbesondere an, dass es sich bei unserem Mandanten zweifelsfrei um die verdächtige Person aus der Umkleide handelte. Auch ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erkannte unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wieder. Deshalb leitete die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls ein, welcher mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Aus diesem Grund nahm unser Mandant Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf.
Umgehend nach der Mandatierung und der darauffolgenden Akteneinsicht ersuchte Rechtsanwalt Dietrich ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin. Diese brachte zunächst zum Ausdruck, dass sie die Beweislage angesichts der Ermittlungsergebnisse für ausreichend für die Erhebung einer Anklage erachtet. In einer schriftlichen Stellungnahme beantragte Rechtsanwalt Dietrich dennoch die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. Im Rahmen dieses Antrags konnte Rechtsanwalt Dietrich die Widersprüche in den Zeugenaussagen aufdecken, welche der Staatsanwaltschaft zunächst nicht aufgefallen waren. Insbesondere rekonstruierte Rechtsanwalt Dietrich den zeitlichen Ablauf des Geschehens, wobei deutlich wurde, dass sich unser Mandant zum Zeitpunkt der gegenständlichen Diebstähle noch nicht an seinem Arbeitsplatz befand. Vielmehr konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass sich unser Mandant an diesen Tagen wohl verspätet hatte bzw. sich in seiner Mittagspause befand. Es gelang ihm so, aufzuzeigen, dass es sich bei der verdächtigen Person nicht um unseren Mandanten handelte. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme wurde das Verfahren entgegen der ersten Einschätzung der zuständigen Staatsanwältin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.