In einem Foodcourt eines Berliner Einkaufszentrums soll unser Mandant von mehreren Polizeibeamten dabei beobachtet worden sein, wie er gemeinsam mit einer anderen Person versuchten haben soll, Wertgegenstände aus den über den Stühlen hängenden Jackentaschen zu entwenden. Da unser Mandant dem beobachtenden Polizeibeamten bereits aus einem anderen Verfahren bekannt war, sollen diese bereits vor Ort durch den Polizeibeamten identifiziert worden sein.
Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich als seinen Verteidiger beauftragt hatte, wandte sich dieser mit einem Schreiben unmittelbar an die Amtsanwaltschaft Berlin. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass es bereits unklar war, ob es sich bei der beobachteten Person um unseren Mandanten handelte. Die Polizeibeamten hatten unseren Mandanten nicht festgestellt und angesprochen. Auch handelte es sich bei den Beobachtungen vielmehr um Vermutungen und weniger um konkret vorwerfbare Handlungen, sodass ein hinreichender Tatverdacht nicht nachgewiesen werden konnte. Dies überzeugte auch die Amtsanwaltschaft, welche das Ermittlungsverfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Dietrich mangels Tatnachweises einstellte.