Die angeblich geschädigte Person sagte bei der Polizei aus, dass unsere Mandantin in einem Viertel in Berlin-Neukölln rumerzählt haben soll, dass er ein Kinderschänder ist. Das sollen ihm Nachbarn erzählt haben. Mit der Vorladung von der Polizei als Beschuldigte wegen Verleumdung wandte sich unsere Mandantin an Rechtsanwalt Dietrich. Der Straftatbestand der Verleumdung ist dann erfüllt, wenn wissentlich eine unwahre, ehrverletzende Tatsache über eine andere Person verbreitet wird.
Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte eingesehen und diese mit der Mandantin besprochen hatte, beantragte er bei der Amtsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. In einem Schriftsatz führt Rechtsanwalt Dietrich aus, dass unsere Mandantin im Zeitraum vor der Anzeige gar nicht in Berlin war. Zudem wies er darauf hin, dass es keine unabhängigen Zeugen gibt, die den Vorwurf bestätigen können. Die vermeintlichen Zeugen möchte der angeblich Geschädigte nicht benennen.
Die Amtsanwaltschaft folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren schließlich mangels Tatnachweis im Ermittlungsverfahren ein.