Das Kind unseres Mandanten war über mehrere Wochen schwer krank und hatte unterschiedliche Beschwerden. Im Laufe der Zeit ging es dem Kind schlechter. Einen Arzt suchte unser Mandant deshalb allerdings zunächst nicht auf.Das Kind unseres Mandanten verstarb nach erfolgloser Behandlung im Krankenhaus. Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sein Kind nicht rechtzeitig zum Arzt gebracht zu haben. Deshalb sei eine Erkrankung nicht behandelt worden, wodurch Beschwerden vermeidbar gewesen sein sollen. Als Todesursache wurde zudem eine Krebserkrankung angenommen. Mit der Vorladung als Beschuldiger durch die Polizei wegen fahrlässiger Tötung und Kindesmisshandlung kontaktierte unser Mandant unverzüglich Rechtsanwalt Dietrich.
Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach sorgfältiger Durchsicht der Ermittlungsakte und insbesondere dem rechtsmedizinischen Gutachten, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und regte die Einstellung des Verfahrens an. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass nach den Feststellungen aus dem Gutachten die Heilung des Kinds und eine erfolgversprechende Behandlung nicht sicher festzustellen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs gegen unseren Mandanten, dass er obwohl sein Kind über mehrere Wochen kränklich war, keinen Arzt aufgesucht hatte, führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass unser Mandant aufgrund der Beschwerden nicht auf eine ernstliche Erkrankung schließen konnte. Hierbei verwies Rechtsanwalt Dietrich darauf, dass selbst nach ärztlicher Feststellungen unauffällige Symptome vorlagen. Zudem hatte das Kind genügend getrunken, gegessen und sich normal verhalten, sodass unser Mandant davon ausgehen konnte, dass die Krankheit überwunden gewesen sei. Des Weiteren legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass nicht sicher aufzuklären sei, ob es noch möglich gewesen wäre dem Kind unseres Mandanten zu helfen. Vor dem Hintergrund, dass die vermutete Krebserkrankung schnell fortgeschritten war, betonte Rechtsanwalt Dietrich die Zweifelhaftigkeit der Vermeidbarkeit der Beschwerden des Kindes. Das Schreiben überzeugte die Staatsanwaltschaft und das Ermittlungsverfahren wurde aus Opportunitätsgründen eingestellt.