Im Rahmen einer Kontrolle einer aus dem Ausland kommenden an unseren Mandanten adressierten Postsendung bei der Post/DHL,[nbsp] wurde nach Mitteilung von Beamten des Hauptzollamtes Berlin Marihuana gefunden. Unser Mandant wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft Berlin beschuldigt, indem er Marihuana im Ausland bestellt und nach Deutschland eingeführt hatte, einen Bannbruch begangen und gegen das Betäubungsmittelgesetz[nbsp] (BtMG) verstoßen zu haben.
Unser Mandant nahm umgehend mit dem Anhörungsbogen des Zollamts Kontakt mit Rechtsanwalt Dietrich auf.[nbsp]
Rechtsanwalt Dietrich beantragte unverzüglich Akteneinsicht und wandte sich nach Durchsicht der Ermittlungsakte mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft.
In diesem Schreiben beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Zunächst machte Rechtsanwalt Dietrich in dem Schreiben auf die Unvollständigkeit der Ermittlungsakte aufmerksam, indem er ausführte, dass wichtige Beweismittel fehlten. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass es nicht gesichert sei, ob sich tatsächlich Betäubungsmittel in der Sendung befunden haben.
Ferne verwies Rechtsanwalt Dietrich in dem Schreiben auf Beweisschwierigkeiten. In diesem Zusammenhang schilderte Rechtsanwalt Dietrich, dass nicht erkennbar sei, ob unser Mandant die Bestellung tatsächlich veranlasst hatte.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen unseren Mandanten mangels Tatverdachts ein.