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Sachbeschädigung

Fachanwalt Strafrecht: Sachbeschädigung

26. Februar 2016: Sachbeschädigung – Einstellung wegen Geringfügigkeit

Nach Erhalt eines Strafbefehls meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, mit einer Bierflasche die Eingangstür eines Hotels in der Warschauer Straße in Berlin eingeworfen zu haben. Es soll ein Schaden von fast 1.000,00 – entstanden sein. Unser Mandant wurde unmittelbar nach der vorgeworfenen Zerstörung der Glastür durch mehrere Personen festgehalten und der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Berliner Polizei übergeben. Die Amtsanwaltschaft Berlin nahm im Strafbefehl das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an. Bisher hatte unser Mandant vergeblich versucht, sich mit mehreren Schreiben selbst zu verteidigen. Unmittelbar vor der Verhandlung besprach Rechtsanwalt Dietrich den Inhalt der Ermittlungsakte mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft Berlin. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass es schwer werden würde, einen Tatnachweis zu führen. Der Ermittlungsakte war bisher insbesondere nicht sicher zu entnehmen, welcher Zeuge tatsächlich den Wurf der Flasche gesehen haben will. Die zum ersten Termin geladenen vier Zeugen wären sicher nicht ausreichend gewesen. Rechtsanwalt Dietrich kündigte deshalb bereits mehrere Beweisanträge an. Als dann lediglich von den vier geladenen Zeugen nur ein Zeuge vor Gericht erschien, war das Gericht bereit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Da Rechtsanwalt Dietrich darauf bestand, dass auch seine Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse getragen werden, übernahm die Staatskasse auch alle Verfahrenskosten.

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