Überzeugt von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren ohne Auflagen ein. Für unseren Mandanten, der zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.
Zuvor hatte sich jedoch folgendes ereignet: Nachdem unser Mandant eine Vorladung als Beschuldigter wegen Urkundenunterdrückung von der Polizei erhalten hatte, suchte unser Mandant mit diesem Schreiben die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Testament seiner Schwägerin vernichtet zu haben. Nach einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dietrich, beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nachdem er die Ermittlungsakte gesichtet hatte, arbeitete er sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Schwachstellen des Falles heraus und wandte sich mit einem umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In seinem Schriftsatz führte Rechtsanwalt Dietrich zunächst aus, dass es der Feststellung bedürfe, ob es sich bei dem von unserem Mandanten vernichteten Schriftstück tatsächlich um ein Testament gehandelt hat. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft die geringe Schuld unseres Mandanten dar. Auch wies er auf Schwierigkeiten in der Beweisführung hin und verneinte argumentativ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 153 StPO einstellten.