Unser Mandant wurde über das Jobportal Monster von einer Firma kontaktiert. Die Firma erklärte, sie suche sog. Paketagenten, die an ihren Privatanschriften Pakete annehmen, umpacken und an eine angegebene Anschrift weiterversenden. Pro Paket sollte unser Mandant einen festgelegten Geldbetrag erhalten. Die Firma wolle hierdurch Logistikkosten sparen und Preisunterschiede zwischen Onlinehändlern in verschiedenen Ländern ausnutzen. Die Firma trat sehr professionell auf, führte ein telefonisches Bewerbungsgespräch mit unserem Mandanten durch und bestand darauf, einen Arbeitsvertrag zu schließen.
Selbstverständlich unterließ es die Firma zu erwähnen, dass die Pakete nicht rechtmäßig sondern mit aus Computerbetrügereien erlangten Kreditkarteninformationen bestellt worden waren. Davon hatte unser Mandant keine Kenntnis.
Entsprechend fiel er aus allen Wolken, als er von der Polizei mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert wurde. Da er sich keiner Schuld bewusst war, gab er den Polizisten umfassende Auskunft, zumal diese signalisiert hatten, eigentlich an den Hintermännern interessiert zu sein. In der Rechtspraxis können die Hintermänner jedoch in der Regel nicht belangt werden, sodass die Ermittlungsbehörden – um das Verfahren nicht umsonst betrieben zu haben – wenigstens eine Verurteilung des letzten Gliedes in der Kette anstreben. Das letzte Glied in der Kette war in diesem Fall unser Mandant. Er war sehr erstaunt, dass er, obgleich er derart kooperativ mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und ihnen die Arbeitsweisen der Firma offengelegt hatte, vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Geldwäsche angeklagt worden war.
Nun ärgerte sich unser Mandant, dass er nicht sogleich Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich aufgenommen hatte, sondern erst nachdem er die Ermittlungsbehörden mit vielen Details seiner Tätigkeit als Paketagent beliefert hatte.
Da unser Mandant zwar gegenüber der Polizei erklärt hatte, von der rechtswidrigen Herkunft der Pakete nichts gewusst zu haben, im Übrigen aber den Tatvorwurf eingeräumt hatte, konzentrierte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die formal-juristische Behandlung der Angelegenheit. Dabei fiel ihm auf, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in der Anklageschrift den abstrakten Anklagesatz fehlerhaft auf den objektiven Tatbestand beschränkt hatte. Zudem hatte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob unser Mandant die Herkunft der Pakete aus einer Katalogtat im Sinne des Geldwäscheparagraphen überhaupt erkannt bzw. mit der dort geforderten Leichtfertigkeit nicht erkannt hatte. Die Ermittlungsbehörden hatten eine leichtfertige Unkenntnis unseres Mandanten über die rechtswidrige Herkunft der Pakete bejaht.
Nach der von Rechtsanwalt Dietrich vertretenen und von der obergerichtlichen Rechtsprechung gestützten Auffassung gebiete jedoch das Schuldprinzip und das Bestimmtheitsgebot im Rahmen des § 261 StGB (Geldwäsche) eine strenge Auslegung als vorsatznahe Schuldform, die hier zu einer Ablehnung der Strafbarkeit führen müsse. Dem Amtsgericht Tiergarten kamen daraufhin Zweifel, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft in dieser Form zu halten wäre. So waren die Beteiligten Organe der Justiz offen für den Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Somit konnte eine Verurteilung unseres Mandanten verhindert werden. Er gilt weiterhin als unschuldig.