Unserem erwachsenen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer 13-Jährigen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Das Treffen soll über Internetplattform zustande gekommen sein, auf dem das Mädchen ein Profil unterhielt und sexuelle Dienstleistungen anbot. Auf unseren Mandanten war die Polizei gekommen, nachdem das Mädchen bei der Polizei angegeben hatte, mit zwei Freiern Sex gehabt zu haben und eine der Handynummern der vermeintlichen Freier als Anschlussinhaber unseren Mandanten ergab.
Nachdem die Polizei unseren Mandanten persönlich zuhause aufgesucht und mit dem Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern konfrontiert hatte, wandte dieser sich geschockt an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nachdem er die Ermittlungsakte erhalten hatte, besprach er diese ausführlich mit unserem Mandanten und verfasste einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.Rechtsanwalt Dietrich führte in dem Schriftsatz an, dass allein der Umstand der Anschlussinhaberschaft die Täterschaft unseres Mandanten nicht belegen könne. Da keine Gegenüberstellung stattgefunden hatte, könne nicht einmal geklärt werden, ob es sich bei unserem Mandanten tatsächlich um den von dem Mädchen beschriebenen Freier handeln würde. Darüber hinaus stellte Rechtsanwalt Dietrich fest, dass das Mädchen in dem Profil wie eine junge, erwachsene Frau wirkte. Die Betreiber der Plattform hatten auf der Webseite auch angegeben, dass sich nur Frauen ab 18 Jahren registrieren dürfen. Die Nutzer der Webseite durften also davon ausgehen, dass weder Kinder noch Jugendliche auf der Plattform registriert waren. Selbst wenn unser Mandant also die Plattform genutzt und sich mit dem Mädchen getroffen hätte, hätte er sich ohne konkrete Anhaltspunkte nicht den Ausweis des Mädchens zeigen lassen müssen. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten ein. Da unserem Mandanten bei einer Verurteilung ganz erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen gedroht hätten, war er über die Einstellung mehr als erleichtert.