Die Berliner Polizei observierte ein Geschäft in Berlin Wedding, aus dem heraus Drogen verkauft werden sollten. Nachdem unser Mandant für kurze Zeit das Geschäft betreten und wieder verlassen hatte, wurde er durch die Polizei überprüft. Bei ihm wurde eine geringe Menge Cannabis gefunden. Gegenüber der Polizei gab er an, dieses gerade im Geschäft erworben zu haben.
Daraufhin wurde das Geschäft durchsucht und erhebliche Mengen an Drogen gefunden. Gegen den Verkäufer wurde deshalb ein Verfahren wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eingeleitet. In der gegen der Verkäufer angesetzten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht machte unser Mandant widersprüchliche Angaben. Auch wich seine gerichtliche Aussage von seiner polizeilichen Aussage ab. Der Aufgrund seiner Aussage konnte dann keine Verurteilung des Verkäufers erfolgen. Er wurde freigesprochen. Das Schöffengericht ging deshalb davon aus, dass unser Mandant bewusst gelogen habe. Deshalb leitete die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage ein. Mit der Vorladung als Beschuldigter meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin dar, wie es zu möglichen Verwechslungen und Abweichungen in den Aussagen gekommen sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Berlin war schließlich bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die falsche uneidliche Aussage sieht in § 153 StGB als Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.