Unser bereits wiederholt wegen Diebstahls verurteilter Mandant wurde angeklagt, in zwei Fällen im öffentlichen Nahverkehr in Berlin-Friedrichshain jeweils einen Taschendiebstahl begangen zu haben. Im ersten Fall betrat er mit einem bereits in dieser Sache rechtkräftig Verurteilen einen S-Bahnwaggon. Gemeinsam mit dem Mittäter soll sich unser Mandant zu einer schlafenden Person begeben haben. Der Mittäter tastete daraufhin die schlafende Person nach Wertgegenständen ab und unser Mandant soll den Tatort abgesichert haben.
Was beide nicht wussten: im Waggon waren zwei zivile Bundespolizeibeamten zur Aufklärung von Taschendiebstählen eingesetzt. Diese nahmen unseren Mandanten und den Mittäter unmittelbar im Zug fest. An dem Ort, an dem sich unser Mandant vorher befunden haben soll, fanden die Beamten mehrere Kreditkarten und Ausweise, welche aus einem weiteren Taschendiebstahl vom selben Tage stammen sollten. Beim Mitangeklagten wurde Reizgas gefunden.
Die Beamten gaben in ihren Vermerken an, dass sie gesehen haben, dass unser Mandant diese Gegenstände fallen gelassen hatte. In der Verhandlung wurde zunächst das erste Diebstahlsopfer vernommen. Rechtsanwalt Dietrich konnte in der Befragung schließlich herausarbeiten, dass die Geschädigte einen vermeintlichen Diebstahl nicht bemerkt habe. Vielmehr sei sie zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen, da sie von einer Party in der Kulturbrauerei gekommen sei. Deshalb stellte Rechtsanwalt Dietrich klar, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Geschädigte die Gegenstände verloren habe. Weiterhin sei zweifelhaft, ob die Beamten tatsächlich wahrnehmen konnten, wie unser Mandant die Ausweise und Karten fallen ließ. Da die Strafverfolgungsbehörden weder beweisen konnten, dass ein Diebstahl stattgefunden noch, ob und wenn ja seit wann unser Mandant die Ausweise und Karten im Besitz gehabt habe, sprach das Gericht unseren Mandanten entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin frei. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte beantragt, unseren Mandanten nur noch wegen Fundunterschlagung diesbezüglich zu verurteilen.
Beim zweiten Tatvorwurf konnten die als Zeugen vernommen Bundesbeamten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr übereinstimmend sagen, wie unser Mandant das Tatgeschehen absichert haben soll. Rechtsanwalt Dietrich führte dagegen an, dass unser Mandant sich von etwaigen Diebstahlstaten distanzieren würde. Deshalb wurde unser Mandant auch in diesem Fall freigesprochen.