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Hehlerei

Fachanwalt Strafrecht: Hehlerei

19. Mai 2017: Verkauf gestohlener Modelleisenbahnen über eBay – Einstellung des Verfahrens

Das Strafverfahren gegen unseren Mandanten wurde durch die Anzeige des Geschädigten eines Einbruchsdiebstahls in Gang gesetzt, bei dem zahlreiche Modelleisenbahnen entwendet worden waren. Als er gegenüber der Versicherung den Zeitwert der Modelle angeben sollte, recherchierte er entsprechende Angebote im Netz und fand zahlreiche – seiner? Wagen auf eBay und ähnlichen Portalen. Einige der Modelleisenbahnen hatte unser Mandant eingestellt. Diese stimmten nicht nur weit überwiegend in Typ und Verpackungszustand mit den entwendeten Wagen überein, teilweise hatte unser Mandant offenbar auch Wagen eingestellt, die über bauliche Veränderungen verfügten, welche der Geschädigte des Diebstahls selbst vorgenommen hatte.

Daher warf ihm die Amtsanwaltschaft Berlin Hehlerei vor. Unser Mandant verteidigte sich zunächst ohne anwaltlichen Beistand. Hierzu reichte er unter anderem eine schriftliche Bestätigung eines unbekannt gebliebenen älteren Herren ein, wonach unser Mandant dessen umfangreiche Eisenbahnsammlung verkaufe. Zu dieser sollen auch die bei eBay eingestellten Eisenbahnen gehören. Die Amtsanwaltschaft Berlin schenkte dieser Einlassung keinen Glauben. Folglich beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Rechtsanwalt Dietrich setzte sich nach Mandatsübernahme mit der Amtsanwaltschaft Berlin in Verbindung und beantragte die Einstellung des Verfahrens, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei.

Rechtsanwalt Dietrich untermauerte die ursprüngliche Einlassung mit dem Hinweis, dass unser Mandant unter seinem eBay-Account nie als Händler, sondern nur als Verkäufer der Modelleisenbahnsammlung des älteren Herren in Erscheinung getreten sei. Zudem stellte er fest, dass zwar zahlreiche Bahnen bei eBay eingestellt worden waren, die mit denen des Einbruchdiebstahls übereinstimmten. Da es jedoch nie zur Übergabe der Bahnen gekommen sei, da die Modelle anderweitig abhanden gekommen seien, lasse sich eine etwaige Übereinstimmung kaum bestätigen. Auch erscheine es wenig aussichtsreich, den älteren Herren als Zeugen zu vernehmen, da dieser bereits fast 90 Jahre alt sei und unter Gedächtnisschwierigkeiten leide.

Die Amtsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin antragsgemäß ein.

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