Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB geführt. Über den Nachrichtendienst WhatsApp soll unser Mandant in der Gegend um Bielefeld mit minderjährigen Mädchen gechattet und dabei auch Nacktbilder an die Mädchen geschickt haben. Außerdem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, die Mädchen im Chat beleidigt und dann genötigt zu haben, ihm ebenfalls Nacktbilder zu übersenden. Die Eltern der Mädchen waren auf deren ungewöhnliches Verhalten aufmerksam geworden und hatten schließlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet.
Nachdem unser Mandant als Inhaber der entsprechenden Mobiltelefonnummer ermittelt worden war und daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe. Nach Auswertung der Ermittlungsakten schrieb Rechtsanwalt Dietrich einen mehrseitigen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. Darin machte Rechtsanwalt Dietrich zunächst deutlich, dass nicht geklärt sei, wer Eigentümer des für den Chat verwendeten Handys und der SIM-Karte ist und ob tatsächlich unser Mandant die Nachrichten verschickt hatte. Zudem konnte Rechtsanwalt Dietrich anhand der Chatprotokolle detailliert herausarbeiten, dass sexuelle Inhalte auch seitens der Mädchen kommuniziert worden waren und diese auch Interesse an ihrem Chatpartner gezeigt hatten. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen wäre und beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ließ sich auf diesen Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich ein. Unser Mandant musste lediglich eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Da unser Mandant nicht verurteilt wurde, wurde auch kein Vermerk wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in sein Führungszeugnis eingetragen.