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Körperverletzung

Fachanwalt Strafrecht: Jugendstrafrecht / Btm

14.02.2014: Arbeitsauflage bei Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Unser Mandant hatte als Heranwachsender wiederholt Haschisch und Amphetamine verkauft. Als ein Konsument von der Polizei durchsucht wurde, gab dieser an, die mitgeführten Drogen bei unserem Mandanten gekauft zu haben. Bei der im Anschluss durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei erhebliche Mängen an Haschisch und MDMA. Das Haschisch und das MDMA hatten jeweils die Grenze zur nichtgeringen Menge deutlich überschritten. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für einen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens arbeitete unser Mandant auf Empfehlung von Rechtsanwalt Dietrich eng mit der Jugendgerichtshilfe zusammen. Aufgrund der Menge an aufgefundenen Drogen wurde Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben. Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt mit dem zuständigen Jugendrichter auf. Diesen konnte Rechtsanwalt Dietrich davon überzeugen, dass sich der Lebenswandel unseres Mandanten deutlich verbessert hatte. Insbesondere habe er eine Ausbildung angefangen und sich von seinem damaligen Freundeskreis distanziert. Deshalb wurde unser Mandant in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten lediglich verwarnt und ihm aufgegeben, 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten zu verrichten.

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