Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin, weil sie in Berlin-Lichtenberg mehrere Graffiti-Schriftzüge an eine Hauswand gesprüht haben soll. Diese Schriftzüge sollen sich gegen einen bestimmten Nachbarn gerichtet und ihn verleumdet haben. Weil in einem Graffiti auch ein gewisser Bezug zu NS-Verbrechen gesehen werden konnte, bestand hier zusätzlich der Tatverdacht der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.
Unsere Mandantin wurde der Tat verdächtigt, weil sie mit dem in den Graffiti-Schriftzügen benannten Nachbarn zuvor einen heftigen Streit gehabt haben soll, der auch die persönliche Beziehung zwischen den beiden betraf. Von der Polizei erhielt unsere Mandantin schließlich eine Vorladung als Beschuldigter und wandte sich daraufhin an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht und wertete die Ermittlungsergebnisse sorgfältig aus. Anschließend verfasste er einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er auf die Besonderheiten des konkreten Falles hinwies und die Einstellung des Verfahrens gegen unsere Mandantin anregte.
Insbesondere konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, dass die Graffiti-Schriftzüge in erster Linie nicht auf die bewusst verletzende und schädigende Verleumdung des Nachbarn abzielten, sondern vielmehr als Ausdruck einer persönlichen Krise zu verstehen seien. Sofern der Nachbar auf die Streitigkeiten mit unserer Mandantin verwiesen hatte, wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass unsere Mandantin nach diesem Streit in große Verzweiflung und tiefste Trauer gestürzt war und insgesamt ihre Emotionen nicht mehr kontrollieren konnte. Die Schuld unserer Mandantin sei daher auch als gering anzusehen.
Daneben führte Rechtsanwalt Dietrich unter Verweis auf die juristische Fachliteratur aus, dass in dem konkreten Fall der Tatbestand der Volksverhetzung überhaupt nicht erfüllt sei. Zudem distanzierte sich unsere Mandantin ausdrücklich von jeglichem nationalsozialistischen Gedankengut. Die Staatsanwaltschaft stimmte den Darlegungen von Rechtsanwalt Dietrich schließlich zu. Auch folgte die Staatsanwaltschaft der Anregung, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. Unsere Mandantin musste lediglich eine geringe Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.