Unsere Mandantin hatte mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall verursacht. Deshalb hatte sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Ihr wurde im Bußgeldbescheid vorgeworfen, auf der Straße gewendet zu haben und dabei die ihr obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen zu haben. Deshalb soll es zu dem Unfall gekommen sein.
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde ein Bußgeld von 100,00 – festgesetzt. Weiterhin hätte unsere Mandantin für diese Ordnungswidrigkeit zwei Punkte in Flensburg erhalten. Da unsere Mandantin sich in der Probezeit befand, hätte eine Nachschulung gedroht. Ohne Nachschulung hätte sie den Führerschein verloren.
Deshalb legte Rechtsanwalt Dietrich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. In der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Dietrich eine Erklärung für unsere Mandantin ab, in welcher er ausführte, dass unsere Mandantin beim Anfahren aus einer Parklücke das gegnerische Fahrzeug versehentlich gestreift habe. Weder sei sie gewendet, noch sei sie beim Zusammenstoß rückwärts gefahren. Diese Einlassung konnte in dem Termin nicht widerlegt werden. Insbesondere war ein Unfallzeuge nicht erschienen. Zur Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung wurde durch das Gericht lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 – festgesetzt.
Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 – führt nicht zu Punkten in Flensburg.