Gegen unsere Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Cottbus ein Ermittlungsverfahren wegen Einbruchdiebstahls geführt. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten in der Nacht in einen Supermarkt in Lauchhammer eingebrochen zu sein. Bei diesem Einbruch soll ein Schaden in Höhe von 10.000,00 – entstanden sein. Unsere Mandantin hatte unmittelbar vor dem Supermarkt gegenüber der Polizei den Tatvorwurf bestritten, sich aber in Widersprüche verwickelt. Aufgrund dieser Widersprüche räumte sie schließlich ein, dass ihr Lebensgefährte in den Supermarkt eingebrochen sei.
Sie selber habe nur einmal am Einstiegsloch die Gitter der Lüftungsklappen hochgezogen, um zu schauen, wo ihr Lebensgefährte bliebe. Der später an seinem Wohnsitz verhaftete Lebensgefährte gab gegenüber der Polizei an, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Aufgrund dieser Aussage und am festgestellter Verschmutzungen am Rücken unserer Mandantin erfolgte die Anklage wegen Einbruchsdiebstahl vor dem Amtsgericht Senftenberg.
Rechtsanwalt Dietrich gab in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Senftenberg eine Erklärung ab, wonach unsere Mandantin wiederholt vergeblich versucht hatte, ihren Lebensgefährten von der Tatausführung abzuhalten. Im Anschluss habe sie sich auf den Boden gelegt und geschlafen. Hierdurch habe sie sich die Verschmutzungen am Rücken zugezogen. Auch habe der ehemalige Lebensgefährte aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen unsere Mandantin falsch belastet. Er hatte in seiner Vernehmung nachweisbar an unterschiedlichen Stellen nicht die Wahrheit gesagt. Der ehemalige Lebensgefährte konnte durch das Gericht nicht geladen werden und deshalb konnte die Aussage des ehemaligen Lebensgefährten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden.
Da auch die Staatsanwaltschaft Cottbus nicht nachweisen konnte, dass unser Mandantin selbst mit in den Supermarkt eingedrungen ist, beantragte sie eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl. Rechtsanwalt Dietrich wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass die nicht überprüfbare Aussage des ehemaligen Lebensgefährten einer notwendigen besonders kritischen Hinterfragung nicht Stand hält. Aufgrund der Widersprüche in der Aussage des ehemaligen Lebensgefährten könne eine Verurteilung unserer Mandantin nicht auf dessen Aussagen gestützt werden.
Das Amtsgericht Senftenberg schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und sprach unsere Mandantin frei. Da die Staatsanwaltschaft Cottbus mit dem Urteil nicht einverstanden war, legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung ein. Die Berufung wurde dann aber durch die Staatsanwaltschaft Cottbus wieder zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig geworden.