Unser aus Hamburg kommender Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, nachdem die Polizei seine Wohnung in Hamburg aufgrund eines Verdachts des Besitzes und Verbreitens von Kinderpornografie gem. § 184b StGB durchsucht hatte. Aufgrund einer verdachtsunabhängigen Überwachung eines Tauschrings wurde der Internetanschluss der Ehefrau unseres Mandanten festgestellt. Über diesen Internetanschluss wurden zahlreiche kinderpornografische Bild- und Videodateien im Sinne von § 184b StGB getauscht. Nachdem der Ehefrau unseres Mandanten im Rahmen der Hausdurchsuchung der Tatvorwurf gemacht worden war, räumte unser Mandant ein, verantwortlich für das strafbare Verhalten zu sein.
Deshalb wurde unser Mandant zum Beschuldigten. Die Auswertung der sichergestellten Datenträfger führte zum Auffinden von über 200.000 kinderpornografischen Bild- und Videodateien. Aufgrund der großen Anzahl kam für die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht. Das Ermittlungsverfahren wurde aufgrund mehrerer Anträge von Rechtsanwalt Dietrich erheblich in die Länge gezogen. Nach ca. zwei Jahren wurde Anklage vor dem Schöffengericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft ging von einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe aus. Eine solche Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine deutlich höhere Strafe gefordert. Deshalb legte neben Rechtsanwalt Dietrich auch die Staatsanwaltschaft Hamburg Berufung ein. Im Laufe des Verfahrens versuchte das Landgericht Hamburg zunächst, Rechtsanwalt Dietrich von einer Berufungsrücknahme zu überzeugen. Nach Auffassung des Landgerichts sei unser Mandant günstig beim Amtsgericht davon gekommen. Rechtsanwalt Dietrich lehnte eine Rücknahme der Berufung ab. Vielmehr brachte er wiederholt zum Ausdruck, dass er auch noch Revision gegen ein Urteil des Landgerichts einlegen würde. Rechtsanwalt Dietrich weigerte sich auch, die Berufung zu beschränkten. Rechtsanwalt Dietrich verwies darauf, dass eine Beschränkung der Berufung nur in Betracht käme, soweit durch das Landgericht eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt werden würde. Hierzu war das Landgericht nicht bereit. In der dann wieder ein Jahr später angesetzten Verhandlung konnte Rechtsanwalt nochmals die positiven Lebensumstände unseres Mandanten darlegen. Insbesondere waren seit der Durchsuchung mittlerweile über drei Jahre vergangen. Auch hatte sich unser Mandant auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich in eine Sexualtherapie begeben. Auch müsste die Familie unseres Mandanten im Falle einer Inhaftierung mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Unser Mandant war der[nbsp] Alleinverdiener. Schließlich konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft von den Vorzügen einer Bewährungsstrafe überzeugen, so dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer eine Bewährungsstrafe beantragte. Aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft war schließlich auch das Landgericht bereit, unseren Mandaten die Möglichkeit einer Bewährung einzuräumen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.