Unser Mandant hat wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten mehrere Bußgeldbescheide von der Polizei erhalten. Das festgesetzte Bußgeld hat unser Mandant stets überwiesen. Er hat jedoch dabei unter Hinweis auf angebliche sexuelle Dienstleistungen immer einen Euro zu viel überwiesen. Ein Sachbearbeiter der Polizei hat sich dadurch in seiner Ehre verletzt gefühlt und Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet.
Nachdem Rechtsanwalt Dietrich von unserem Mandanten mit der Verteidigung beauftragt worden war und Akteneinsicht beantragt hatte, schaute er sich die Ermittlungsergebnisse genau an. Dabei kam er zu der Schlussfolgerung, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Beleidigung vorliegt. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und stellte klar, dass im vorliegenden Fall eine konkrete Person überhaupt nicht bestimmbar ist, welche durch den Verwendungszweck der Überweisung beleidigt werden könnte. Das Bußgeld wurde an die Polizei überwiesen. Unser Mandant wusste nicht, ob und durch wen die Betreffzeile gelesen werden würde. Der Kreis der in Betracht kommenden Personen ist zu groß, um einen Adressaten einer möglichen Beleidigung bestimmen zu können. Die Polizei als Behörde kann nicht in ihrer Ehre verletzt werden.
Außerdem wies Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass unser Mandant bereits seit Jahren den entsprechenden Verwendungszweck angibt und bisher nie eine Reaktion seitens der Polizei erfolgt ist. Insofern durfte unser Mandant darauf vertrauen, dass der Verwendungszweck auch weiterhin nicht als Beleidigung aufgefasst wird. Zudem wurde der jeweils zu viel überwiesene Betrag niemals an unseren Mandanten zurückgezahlt, sondern offenbar ignoriert. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.