Unser Mandant ist Busfahrer und wurde beschuldigt, zugelassen zu haben, dass jemand den Bus führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (strafbar gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Unser Mandant war im Auftrag der BVG im Schienenersatzverkehr eingesetzt und wurde von einem Kollegen begleitet, der ihm die genaue Strecke zeigen sollte. Auf Bitten des Kollegen, der selbst keinen Busführerschein hatte, überließ unser Mandant diesem für eine kurze Zeit das Steuer. Bei seiner Fahrt verursachte der Kollege einen Verkehrsunfall. Die Polizei ermittelte daraufhin auch gegen unseren Mandanten in der Annahme, er sei der Fahrzeughalter. § 21 Abs. 1 Nr.
2 StVG setzt nämlich voraus, dass man selbst Halter des Fahrzeugs ist, welches man jemandem ohne Fahrerlaubnis überlässt.
Weil Zweifel bestanden, dass die Auffassung der Polizei bezüglich der Haltereigenschaft unseres Mandanten zutrifft, nahm Rechtsanwalt Dietrich Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft Berlin auf. Er wies zunächst darauf hin, dass bereits die vom Gesetz vorausgesetzte Fahrzeughaltereigenschaft unseres Mandanten äußerst fraglich sei. Rechtsanwalt Dietrich stellte anschließend klar, dass das Busunternehmen tatsächlicher Halter des in den Unfall verwickelten Busses ist und dass das Unternehmen für den Einsatz des von ihm ausgewählten Fahrpersonals verantwortlich ist. Unserem Mandanten könne somit kein Vorwurf gemacht werden.
Kurz nachdem der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen war, stellte diese das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.