Unsere Mandantin wurde aufgrund einer unsicheren Fahrweise und mehrerer Fahrfehler durch die Berliner Polizei im Straßenverkehr angehalten und kontrolliert. Im Rahmen der Kontrolle wurde unsere Mandantin auch auf Alkohol untersucht. Es wurde festgestellt, dass unsere Mandantin unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Deshalb wurde bereits durch die Polizei der Führerschein einbehalten und ein Ermittlungsverfahren wegen Alkohol am Steuer eingeleitet.
Rechtsanwalt Dietrich besprach die Angelegenheit mit der zuständigen Amtsanwältin.
Er wies insbesondere darauf hin, dass es aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Fahrt und der Blutentnahme nicht mehr sicher geklärt werden könne, welche Alkoholisierung unsere Mandantin zum Tatzeitpunkt gehabt habe. Auch legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass die Fahrfehler nicht auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen seien. Die Amtsanwältin war zunächst bereit, die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen. Sie bestand aber auf einer Anklage. Nach Anklageerhebung legte Rechtsanwalt Dietrich nochmals gegenüber dem Gericht dar, warum der Nachweis einer Alkoholisierung und etwaiger alkoholbedingten Fahrfehler nicht möglich sei. Das Gericht lehnte deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.