Unser Mandant kontaktierte die Strafrechtskanzlei Dietrich, nachdem er durch das Landgericht Magdeburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ziel der Mandatierung war die vorzeitige Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, also ein Jahr vor Haftende. Dies ist bei Freiheitsstrafen, denen ein Sexueldelikt zu Grunde liegt, sehr schwierig.Die vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung setzt in diesen Fällen wenigstens eine erfolgreich durchgeführte Psychotherapie sowie ein die Strafaussetzung befürwortendes psychologisches Gutachten voraus.
Die Justizvollzugsanstalt hatte jedoch nicht genügend Therapieplätze, sodass Rechtsanwalt Dietrich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für angemessene Haftbedingungen und einen Therapieplatz kämpfen musste. Nachdem dies gelang, beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, also ein halbes Jahr vor dem anvisierten vorzeitigen Entlassungstermin, und beantragte im Termin die Erstellung eines Gutachtens. So erreichte er, dass das Gutachten rechtzeitig zum Zwei-Drittel-Termin fertig erstellt war.
Rechtsanwalt Dietrich bereitete unseren Mandanten ausführlich auf die Begutachtung vor. Das fünfzigseitige psychologische Gutachten kam daher zu dem Schluss, dass von unserem Mandanten nur noch eine geringe Gefahr ausgehe, sodass eine vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung zu vertreten sei.
Im Termin vor dem Landgericht Stendal wurde die Verhandlung dennoch kontrovers geführt, weil die Staatsanwaltschaft Magdeburg die vorzeitige Haftentlassung unseres Mandanten entschieden ablehnte.
Obwohl unserem Mandanten bis dahin aufgrund einer angenommenen Gefährlichkeit nicht einmal Vollzugslockerungen gewährt worden waren, schloss sich allerdings das Gericht den Argumenten von Rechtsanwalt Dietrich an und ordnete die sofortige Entlassung aus der Haft an.