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Rechtsgebiete

Fachanwalt Strafrecht: Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Indoor-Cannabisplantage)

03. Oktober 2017: Betreiben einer Cannabisplantage im Keller eines Mietshauses mit über einem Kilogramm Cannabispflanzen – Freispruch

Die Polizei war auf die Cannabisplantage aufmerksam geworden, nachdem ein Mieter versehentlich einen Keller aufgebrochen und die Plantage entdeckt hatte. Dabei fiel neben der großen Menge an Pflanzen insbesondere auf, dass der Raum zur Optimierung der Aufzucht und zur Ertragssteigerung mit professionellen Bewässerungs-, Beleuchtungs- und Belüftungsgeräten ausgestattet war.Der Mieter der zum Kellerraum gehörenden Wohnung bestritt, von der Plantage Kenntnis gehabt zu haben. Zudem erklärte er, er habe seinen Kellerschlüssel unserem Mandanten überlassen.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung und bat ihn um Unterstützung, da er insbesondere befürchtete, seinen Führerschein zu verlieren.

Negativ wirkte sich für unseren Mandanten auch aus, dass in seinem Bundeszentralregister-Einzug bereits fast 50 Straftaten eingetragen waren, darunter gemeinschaftlicher Raub und gefährliche Körperverletzung. Auch fand die Polizei auf einem Standventilator einen Fingerabdruck unseres Mandanten und in einem Aschenbecher zahlreiche Zigarettenkippen, auf denen DNA-Spuren gesichert werden konnten, die mit der DNA unseres Mandanten übereinstimmten.

Die Staatsanwaltschaft klagte unseren Mandanten vor dem Schöffengericht wegen unerlaubten Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. Dies ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, d. h. zwischen einem und 15 Jahren bestraft.

Rechtsanwalt Dietrich riet unserem Mandanten, zum Tatvorwurf keine Angaben zu machen. In der Hauptverhandlung überwachte Rechtsanwalt Dietrich zunächst, dass der Hauptbelastungszeuge, der bereits bundesweit wegen Betäubungsmitteldelikten polizeilich in Erscheinung getreten war, ordnungsgemäß über sein auf der Selbstbelastungsfreiheit beruhendes Auskunftsverweigerungsrecht belehrt wurde. Der Hauptbelastungszeuge machte dann von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

In der weiteren Vernehmung von Mietern des Mietshauses, befragte Rechtsanwalt Dietrich die Zeugen konfrontativ und konnte so herausarbeiten, dass im Haus insgesamt ein eher dubioses Klima herrschte und die maßgeblichen Zeugenaussagen – gerade zur Verwendung des Kellers – kaum belastbar waren.

Schließlich wurde unser Mandant nur noch durch die Fingerabdruck- und DNA-Spuren im – verschlossenen – Keller belastet. Während die Staatsanwaltschaft hierin einen geeigneten Beweis zur Überführung unseres Mandanten sah, argumentierte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber dem Schöffengerichtgericht, dass die Spuren lediglich belegen könnten, dass sich unser Mandant im Keller aufgehalten haben könnte. Fingerabdruck und DNA-Spuren seien jedoch nicht imstande, eine Sachherrschaft über den Kellerraum oder gar ein Betreiben der Cannabisplantage zu belegen.

Das Schöffengericht schloss sich dieser Auffassung an und sprach unseren Mandanten frei.

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